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Special Taxes
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Die Erhebung von Sondersteuern war ebenfalls eine der antijüdischen Maßnahmen des NS-Regimes mit direkten Auswirkungen auf den Emigrationsprozess. Schon zu Zeiten der Weimarer Republik erließ die Regierung Brüning Steuergesetze, mit denen der Devisentransfer ins Ausland begrenzt werden sollte, so z.B. die Reichsfluchtsteuer. Nach dem 30. Januar 1933 setzten die NS-Behörden diese Verordnungen zunehmend gegen jüdische Auswanderer ein.
Auch die Auswandererabgabe musste ausschließlich von jüdischen Flüchtlingen aufgebracht werden. Die Abgabe war an die jüdischen Landesverwaltungen zu entrichten, die sie für Wohlfahrtspflege, Flüchtlingshilfe und Auswandererberatung einsetzten. Da der NS-Staat selbst kein Interesse an der finanziellen Ausstattung jüdischer Organisationen hatte, verpflichtete er die Emigrierenden und ihre Familien, den Unterhalt der Bedürftigen und die Beratung der Flüchtenden mit ihrer Abgabe zu gewährleisten.
Bei der Judenvermögensabgabe (JuVA) legten die jüdischen Gemeinden einen von der Reichsregierung verordneten Betrag von 1 Milliarde RM auf ihre Mitglieder um. Als „Sühneleistung" für das angebliche antideutsche Verhalten, das nach Ansicht der Nationalsozialisten den Novemberpogrom 1938 ausgelöst haben sollte, wurde jedes Vermögen über 5.000 RM mit einer 20-prozentigen Abgabe belegt. Für die Abzahlung gewährten die Behörden eine Stufung von vier oder fünf Raten. Der Umfang des noch vorhandenen jüdischen Besitztums war schon im Frühjahr 1938 durch die „Verordnung über die Anmeldung des Vermögens der Juden" ermittelt worden.
Vermögenswerte wurden seit 1938 ständig kontrolliert
Als letzte wichtige Sondersteuer sei hier die DeGo-Abgabe angeführt. Ebenfalls noch vor der NS-Zeit als Maßnahme gegen die Devisenflucht eingesetzt, entwickelte man nach 1933 auch die DeGo-Abgabe zu einem antijüdischen Instrument, mit dem der Transfer „wertvoller" Waren im Umzugsgut behindert werden sollte. Die Deutsche Golddiskontbank in Berlin (DeGo) war für die steuerlichen Belange im Zusammenhang mit den Transferwerten der Emigrierenden verantwortlich. Meist hatten die Auswandernden, die Umzugsgut zum Transfer anmeldeten, einen Betrag zwischen 1.000 RM und 1.500 RM zu entrichten.